Schienenlärmschutzgesetz (SchlärmschG)
Gesetz zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen

Ausfertigungsdatum: 20.07.2017


§ 12 SchlärmschG Zwangsgeld

Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.