(1) Der Verwender nach § 16 Abs. 1 Tierzuchtgesetz, der nach § 16 Abs. 2 Tierzuchtgesetz Aufzeichnungen erstellt, hat dabei mindestens folgende Angaben zu machen: 
        
            - 1.
- 
                die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der  Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung oder den Namen und die Anschrift der Embryo-Entnahmeeinheit, von der die Eizellen oder Embryonen abgegeben wurden, 
- 2.
- 
                die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 13 gekennzeichnet sind, 
- 3.
- 
                den Namen der Person, welche die Embryonen übertragen hat, 
- 4.
- 
                den Namen und die Anschrift des Betriebes des Tierhalters, zu dessen Bestand das Empfängertier gehört, 
- 5.
- 
                das Datum der Übertragung und 
- 6.
- 
                die Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer des Empfängertieres oder, wenn das Empfängertier kein Zuchttier ist, seine Ohrmarkennummer nach §§ 27 und 34 der  Viehverkehrsverordnung. 
(2) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 stehen im automatisierten Verfahren oder in Informationssystemen erstellte Unterlagen gleich.