Ausfertigungsdatum: 14.10.2008
(1) Daten und Ergebnisse einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung, die nach § 7 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes von einer Zuchtorganisation oder im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes durch die zuständige Behörde erhoben worden sind, müssen einer Besamungsstation oder einem Samendepot auf Verlangen von der Zuchtorganisation oder im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden, soweit
(2) Als Daten, die für die Vermarktung notwendig sind, gelten insbesondere
(3) Wird Prüfsamen entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 2 Nr. 9 des Tierzuchtgesetzes nicht im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation verwendet, werden die Ergebnisse einer Zuchtwertschätzung, die von einer Zuchtorganisation nach § 7 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes oder im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes von einer zuständigen Behörde ermittelt wurden, nicht veröffentlicht. In diesem Falle besteht für eine Zuchtorganisation oder im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes für die zuständige Behörde keine Verpflichtung, Daten oder Ergebnisse aus der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung an eine Besamungsstation oder ein Samendepot weiterzugeben.