Ausfertigungsdatum: 14.10.2008
(1) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung und Aufbereitung von Eizellen oder Embryonen durch eine Embryo-Entnahmeeinheit müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
(2) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes durch den Betreiber der Embryo-Entnahmeeinheit zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Eizellen oder Embryonen an eine andere Embryo-Entnahmeeinheit oder eine sonstige Embryo-Entnahmeeinheit müssen für jedes Spendertier mindestens folgende Angaben enthalten:
(3) Wenn Eizellen oder Embryonen von einer Embryo-Entnahmeeinheit oder von einer sonstigen Embryo-Entnahmeeinheit an eine Embryo-Entnahmeeinheit nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes abgegeben werden, muss der Empfänger unverzüglich nach Erhalt der Eizellen oder der Embryonen mindestens folgende Angaben aufzeichnen:
(4) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 3 stehen im automatisierten Verfahren oder in Informationssystemen erstellte Unterlagen gleich.
(5) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 3 sind mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder Vernichtung der Eizellen oder Embryonen in der Embryo-Entnahmeeinheit aufzubewahren.