Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
- 1.
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das Enteignungsverfahren nach § 3,
- 2.
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die Entschädigung nach § 4,
- 3.
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sonstige Maßnahmen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen einer Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität nach § 1 erforderlich sind.