Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über 
        
            - 1.
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                das Enteignungsverfahren nach § 3, 
- 2.
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                die Entschädigung nach § 4, 
- 3.
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                sonstige Maßnahmen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen einer Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität nach § 1 erforderlich sind.