Rettungsübernahmegesetz (RettungsG)
Gesetz zur Rettung von Unternehmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes

Ausfertigungsdatum: 07.04.2009


§ 8 RettungsG Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.
das Enteignungsverfahren nach § 3,
2.
die Entschädigung nach § 4,
3.
sonstige Maßnahmen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen einer Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität nach § 1 erforderlich sind.