Rettungsübernahmegesetz (RettungsG)
Gesetz zur Rettung von Unternehmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes

Ausfertigungsdatum: 07.04.2009


§ 7 RettungsG Rechte des Gremiums nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und Unterrichtung des Finanz- und des Haushaltsausschusses

(1) Das Gremium nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes wird vom Bundesministerium der Finanzen über alle nach diesem Gesetz eingeleiteten Enteignungsmaßnahmen sowie über die Lage von Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 unterrichtet, deren Anteile enteignet wurden. § 10a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Der Finanz- und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages sind vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 über den Inhalt der Rechtsverordnung zu informieren. Die Rechte des Gremiums nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes bleiben unberührt.