Rettungsübernahmegesetz (RettungsG)
Gesetz zur Rettung von Unternehmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes

Ausfertigungsdatum: 07.04.2009


§ 9 RettungsG Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.