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(PrümVtrAG)
Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm


Ausfertigungsdatum: 10.07.2006

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 1.6.2017 I 1354

§ 1 Unmittelbare Anwendbarkeit
§ 2 Nationale Kontaktstelle und Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs oder Abgleichs
§ 3 Automatisierter Abruf oder Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern
§ 4 Zustimmung zur Zweckänderung
§ 5 Kennzeichnung von personenbezogenen Daten in Datenbanken
§ 6 Kennung
§ 7 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
§ 8 Schadenersatz

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