(PrümVtrAG)
Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm

Ausfertigungsdatum: 10.07.2006


§ 7 PrümVtrAG Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben der für die Datenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Stelle nach Artikel 39 Abs. 5 des Prümer Vertrags oder Artikel 30 Abs. 5 des Ratsbeschlusses Prüm wahr. Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.