(PrümVtrAG)
Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm

Ausfertigungsdatum: 10.07.2006


§ 1 PrümVtrAG Unmittelbare Anwendbarkeit

Die Bestimmungen des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ratsbeschluss Prüm, ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1) sind bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar.