(PflBeschauV 1989)
Pflanzenbeschauverordnung

Ausfertigungsdatum: 10.05.1989


§ 8c PflBeschauV 1989 Pflichten des Einführers

Wer in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Gegenstände im Rahmen der Einfuhr zur Untersuchung an einen genehmigten Kontrollort verbringen will, hat gegenüber der für den genehmigten Kontrollort zuständigen Behörde mindestens zwei Werktage vor dem voraussichtlichen Eintreffen der Sendung folgende Angaben zu machen:

1.
Bezeichnung und genaue Anschrift des genehmigten Kontrollorts,
2.
Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft der Sendung am genehmigten Kontrollort,
3.
soweit bekannt, die Nummer sowie Tag und Ort der Ausstellung des phytosanitären Transportdokuments nach § 8b Abs. 1 Nr. 1,
4.
Name und Anschrift des Einführers sowie dessen Registriernummer im Sinne des § 13n Abs. 2,
5.
Nummer des Pflanzengesundheitszeugnisses oder des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr nach § 6 Abs. 1.
Der Einführer hat der für den genehmigten Kontrollort zuständigen Behörde jede Änderung der Angaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 unverzüglich mitzuteilen.