Ausfertigungsdatum: 10.05.1989
(1) Stellt die zuständige Behörde bei Untersuchungen nach § 8 Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen schließen lassen, so hat sie die nach den Umständen zur Abwehr dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere
(2) Ordnet die zuständige Behörde die Zurückweisung von Befallsgegenständen an, die aus einem Drittland stammen, versieht sie das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr auf der ersten Seite mit einem roten Dreiecksstempel, der den Vermerk "UNGÜLTIG" sowie die Angabe der zurückweisenden Behörde und des Datums der Zurückweisung enthält.