(PflBeschauV 1989)
Pflanzenbeschauverordnung

Ausfertigungsdatum: 10.05.1989


§ 8b PflBeschauV 1989 Untersuchung am genehmigten Kontrollort

(1) Die für den Eingangsort zuständige Behörde kann auf Antrag genehmigen, dass die Untersuchung einer bestimmten Sendung nach § 8 statt am Eingangsort an einem nach § 8a genehmigten Kontrollort oder an einem Kontrollort, der durch einen anderen Mitgliedstaat nach dem Verfahren der Richtlinie 2000/29/EG genehmigt worden ist, durchgeführt werden kann, wenn

1.
die Sendung zusätzlich zu den Zeugnissen nach § 6 Abs. 1 von einem phytosanitären Transportdokument nach dem Muster des Anhangs der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. EU Nr. L 313 S. 16), begleitet wird und
2.
sichergestellt ist, dass
a)
die Verpackung der Sendung oder das verwendete Transportmittel so verschlossen ist, dass während der Beförderung zum genehmigten Kontrollort weder ein Befall mit Schädlingen noch eine Übertragung von Schadorganismen von der Sendung ausgehen kann und
b)
die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände keiner Verwechslungsgefahr unterliegen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:

1.
Angaben über die Art der Waren, die eingeführt werden sollen,
2.
Angaben zur Identifizierung der Sendung und Angabe der amtlichen Registriernummer des Einführers gemäß den Nummern 3 und 4 des phytosanitären Transportdokuments nach dem Muster des Anhangs der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. L 313 S. 16),
3.
soweit die betreffenden Erzeugnisse für eine Person bestimmt sind, der der Status "zugelassener Empfänger" im Sinne des Artikels 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2931/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) zuerkannt wurde, eine Ablichtung des Bescheides über die Zuerkennung,
4.
in Fällen, in denen der Kontrollort an eine Bewilligung nach Artikel 497 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gebunden ist, eine Ablichtung des Bewilligungsbescheides.

(3) Eine Überweisung an einen genehmigten Kontrollort nach § 8a, der nicht im Zuständigkeitsbereich der für den Eingangsort zuständigen Behörde liegt, oder an einen Kontrollort in einem anderen Mitgliedstaat darf erst erfolgen, wenn dieser Ort als Kontrollort für die einzuführenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse durch die dort zuständige Behörde oder durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates genehmigt ist und, sofern besondere Bedingungen für die Überweisung an den jeweiligen Kontrollort bestehen, diese erfüllt sind.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen an dem genehmigten Kontrollort nicht mehr sichergestellt ist und durch Auflagen nicht sichergestellt werden kann. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf unberührt.

(5) Die für den genehmigten Kontrollort zuständige Behörde vermerkt das Ergebnis der Untersuchung im phytosanitären Transportdokument und nimmt das Dokument oder dessen Abschrift für die Dauer von zwei Jahren nach Abschluss des Zollverfahrens in Verwahrung.