(1) Der Antrag muß enthalten
- 1.
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den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers;
- 2.
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die Angabe, für welche Stufe des Verwundetenabzeichens des zweiten Weltkrieges der Berechtigungsausweis beantragt wird;
- 3.
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eine Versicherung des Antragstellers, daß er einen Antrag auf Ausstellung eines Berechtigungsausweises nicht schon bei einer anderen nach § 14 zuständigen Behörde gestellt hat;
- 4.
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eine Versicherung des Antragstellers, daß ihm das Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges nicht verliehen wurde oder einen Hinweis auf die seinem Antrag beigefügte Abschrift des Besitznachweises oder Berechtigungsausweises für das Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges bzw. der Mitteilung nach § 9 Abs. 2 dieser Verordnung;
- 5.
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die Unterschrift des Antragstellers.
(2) Der Antrag soll enthalten
- 1.
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die Anzahl der insgesamt erlittenen Verwundungen oder Beschädigungen; dabei gelten mehrere gleichzeitig erlittene Verwundungen als eine Verwundung;
- 2.
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Angaben über Ort und Zeitpunkt der Verwundungen oder Beschädigungen;
- 3.
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die Art der erlittenen Verwundungen oder Beschädigungen und die dauernden Folgen;
- 4.
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Angaben über die näheren Umstände, die zu der jeweiligen Verwundung oder Beschädigung führten;
- 5.
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Angaben über Lazarett- oder Krankenhausaufenthalte im Zusammenhang mit der jeweiligen Verwundung oder Beschädigung;
- 6.
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Angaben über die Verleihung des Verwundetenabzeichens des ersten oder zweiten Weltkrieges;
- 7.
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bei Verwundeten oder Beschädigten, die Versorgung nach dem
Bundesversorgungsgesetz erhalten oder die zu irgendeinem Zeitpunkt einen Antrag auf Versorgung gestellt haben, die Angabe des Versorgungsamtes, bei dem die Akten geführt werden oder geführt wurden, und das Aktenzeichen dieses Versorgungsamtes;
- 8.
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bei früheren Wehrmachtsangehörigen Angaben über den Wehrmachts- und Truppenteil, dem der Antragsteller zur Zeit der jeweiligen Verwundung oder Beschädigung angehört hat; bei früheren Angehörigen militärähnlicher Organisationen Angaben über die Dienststellen, denen der Antragsteller zur Zeit der jeweiligen Verwundung oder Beschädigung angehört hat.