Verwundungen oder Beschädigungen kann der Antragsteller der zuständigen Behörde (§ 14) gegenüber nachweisen durch
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Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen oder von Lazarett- oder Krankenhauspapieren deutscher oder ausländischer Stellen, aus denen sich Ursache, Anzahl, Art, Umfang und dauernde Folgen von Verwundungen oder Beschädigungen des Antragstellers ergeben oder mit hinreichender Sicherheit schließen lassen;
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Erklärung von zwei glaubwürdigen Personen, die Tatsachen angeben, aus denen sich Verwundungen oder Beschädigungen des Antragstellers ergeben oder mit hinreichender Sicherheit schließen lassen, zur Niederschrift vor der nach § 14 zuständigen oder von ihr ersuchten Behörde. Dabei können die Behörden verlangen, daß die Richtigkeit der Angaben an Eides Statt versichert wird;
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eidesstattliche Versicherung einer Person, die auf Grund ihrer früheren dienstlichen Stellung von Verwundungen oder Beschädigungen des Antragstellers Kenntnis hat, zur Niederschrift eines Notars oder der nach § 14 zuständigen Behörde;
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den Nachweis der ordnungsgemäßen Verleihung des Verwundetenabzeichens des zweiten Weltkrieges an den Antragsteller nach den in § 8 Abs. 4 Nr. 1, 3, 4 und 5 dieser Verordnung für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verleihung sonstiger Orden und Ehrenzeichen getroffenen Bestimmungen.