ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung (ÖLGKontrollStZulV)
Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz

Ausfertigungsdatum: 07.05.2012


Anlage 2 ÖLGKontrollStZulV (zu § 8) Zuteilung der alphanumerischen Identifikationsnummer

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1050)


A. Vorbemerkung:

Die Kontrollstelle teilt jedem Unternehmen, mit dem sie einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, eine alphanumerische Identifikationsnummer zu, die ausschließlich für die Durchführung des Kontrollverfahrens von der Kontrollstelle, dem Unternehmer, den zuständigen Landesbehörden und der Bundesanstalt zu verwenden ist. Diese Nummer wird von der Kontrollstelle auf dem Meldeformular eingetragen.

B. Aufbau der alphanumerischen Identifikationsnummer:

Die alphanumerische Identifikationsnummer ist nach folgendem Muster zuzuteilen:


DE-XY-099-09999-Z

Bedeutung der einzelnen Elemente:

– DE:
Kürzel für Deutschland,
– XY:
Kürzel des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, gemäß der nachfolgenden Tabelle,

Baden-WürttembergBWNiedersachsenNI
BayernBYNordrhein-WestfalenNW
BerlinBERheinland-PfalzRP
BrandenburgBBSaarlandSL
BremenHBSachsenSN
HamburgHHSachsen-AnhaltST
HessenHESchleswig-HolsteinSH
Mecklenburg-VorpommernMVThüringenTH
– 099:
Numerischer Teil der Codenummer der Kontrollstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Öko-Landbaugesetzes,
– 09999:
Die von der Kontrollstelle zu erteilende fünfstellige unternehmensspezifische Identifikationsnummer, die in der Ziffernfolge auch von der Zahl Null angeführt werden kann,
– Z:
Das Kürzel der Kontrollbereiche nach § 2, in denen das Unternehmen tätig ist und von der Kontrollstelle kontrolliert wird. Für Unternehmen, die ökologische/biologische Erzeugnisse ausschließlich lagern oder handeln, ist das Kürzel H zu verwenden.