ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung (ÖLGKontrollStZulV)
Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz

Ausfertigungsdatum: 07.05.2012


Anlage 3 ÖLGKontrollStZulV (zu § 10) Maßnahmenkatalog zur Anwendung bei Abweichungen von den einschlägigen Vorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1051 - 1061)


A. Vorbemerkungen:

1.
Die in diesem Katalog aufgeführten Maßnahmen werden bei festgestellten Abweichungen von den einschlägigen Vorschriften gegenüber Unternehmern, die dem Kontrollverfahren nach den EU-Rechtsvorschriften zum ökologischen Landbau unterliegen, angewendet, soweit die Kontrollstelle nach den Vorschriften des Landesrechts hierfür zuständig ist.
2.
Die Maßnahmen werden unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angewendet. Die Anwendung vom Katalog abweichender Maßnahmen ist zu begründen. Bei erneuter Feststellung derselben Abweichung beim nächsten Kontrollbesuch oder bei schwerwiegenden Fällen ist in der Regel die nächsthöhere Stufe der Maßnahmen anzuwenden.
3.
Einzelfällen, die in diesem Maßnahmenkatalog nicht geregelt sind, ist von der Kontrollstelle angemessen Rechnung zu tragen.
4.
Die von der Kontrollstelle nach § 10 Absatz 1 vorzulegende Verfahrensanweisung muss mindestens Maßnahmen in den folgenden Stufen vorsehen:
a)
Abmahnung mit Auflagenbescheid,
b)
Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes,
c)
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
d)
Befristetes Verbot für den Unternehmer nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Erzeugnisse mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau zu vermarkten.
5.
Unbeschadet der Anforderung des § 5 Absatz 5 kann zusätzlich zu einer Maßnahme eine kostenpflichtige Nachkontrolle erfolgen. Die Bestimmungen des § 7 bleiben von den Anforderungen, die bei einzelnen Maßnahmen auf die Notwendigkeit einer Probenahme verweisen, unberührt.
6.
Ein vorläufiges Vermarktungsverbot in Verdachtsfällen nach Artikel 91 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 stellt keine Maßnahmenstufe im Sinne dieses Kataloges dar.
7.
Die Straf- oder Bußgeldvorschriften nach den §§ 12 und 13 des Öko-Landbaugesetzes bleiben von diesem Maßnahmenkatalog unberührt.
8.
Erläuterungen zur nachfolgenden Tabelle:

Die Abkürzungen haben folgende Bedeutung:
LW:
Landwirtschaft
VA:
Verarbeiter
FM:
Futtermittelhersteller
IM:
Einfuhrunternehmen
SUB:
Subunternehmer
Alle:
Alle dem Kontrollverfahren unterliegenden Unternehmensbereiche
WS:
Wildsammlung.

B. Maßnahmenkatalog:

Unter-
nehmens-
bereiche
AbweichungRechtsgrundlageMaßnahme
1Kennzeichnung/Etikettierung/
Vermarktung
1.1AlleUnzutreffende Kennzeichnung mit Bezug auf die ökologische Produktion (Produkt ist nicht ökologisch oder enthält nicht genehmigte nicht ökologische Zutaten).Artikel 23 der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
1.2AlleGVO, nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 nicht zulässige Stoffe oder ionisierende Strahlung verwendet.Artikel 23 der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
i. V. m. Anhang VIII der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
1.3AlleZutat in Anhang VIII A oder VIII B der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 gelistet, aber in einem unzulässigen Anwendungsbereich verwendet.Artikel 23 der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
i. V. m. Anhang VIII der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
1.4AlleVerwendung nicht ökologischer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 gelistet und für die keine Ausnahmegenehmigung erteilt ist.Artikel 23 der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
i. V. m. Anhang IX der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
1.5VAUmstellungsware enthält mehr als eine pflanzliche Zutat.Artikel 62 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
2Kontrollbereich Landwirtschaft
2.1LWVoraussetzung für Parallelerzeugung oder für die Bewirtschaftung einer nicht ökologischen Produktionseinheit nicht eingehalten und eine nachvollziehbare Trennung der Produkte ist nicht gegeben.Artikel 11 der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007, Artikel 6b Absatz 2, Artikel 25c, 40, 73, 79, 79d der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
2.2LWEs wird die Lagerung unzulässiger Betriebsmittel, ausgenommen Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Stallgebäuden nach Artikel 23 Absatz 4 Satz 3 i. V. m. Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und Mittel zur Insekten- und Parasitenbekämpfung nach Artikel 23 Absatz 4 Satz 4 i. V. m. Anhang II und VII der genannten Verordnung, festgestellt und es besteht der begründete Verdacht der Verwendung.Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von allen möglichen betroffenen Partien; bei Unternehmen, die erstmals auf den ökologischen Landbau umstellen, im ersten Jahr der Umstellung Abmahnung mit Nachkontrolle.
3Pflanzliche Erzeugung
3.1LWVerwendung von nicht ökologischem
Saat-/Pflanzgut ohne erforderliche Einzelgenehmigung, obwohl
Öko-Saat-/Pflanzgut verfügbar.
Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
3.2LWVerwendung von gentechnisch veränderten Sorten.Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
3.3LWUmstellungszeitraum für Umstellungserzeugnisse nicht eingehalten; eine Vermarktung findet statt.Artikel 62 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
3.4LWUmstellungszeitraum für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse nicht eingehalten bzw. nicht ausreichend belegt.Artikel 36 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
3.5LWVerwendung von unzulässigen Düngemitteln und Bodenverbesserern.Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007, Artikel 3 Absatz 1
i. V. m. Anhang I der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie und Neuumstellung.
3.6LWUnzulässige chemische Pflanzenschutzmittel verwendet.Artikel 5 i. V. m. Anhang II der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie und Neuumstellung.
3.7WSSammelgebiete entsprechen nicht den Vorgaben der Verordnung.Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
3.8PilzeSubstrat für die Pilzerzeugung entspricht nicht den Bestimmungen der Verordnung.Artikel 6 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4Tiere und tierische Erzeugnisse
4.0
4.0.1LWNicht ökologischer Teil eines Betriebs bei gleicher Tierart.Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.0.2LWDie von Öko-Tieren genutzten Gemeinschaftsflächen entsprechen nicht den Vorgaben der Verordnung.Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.0.3LWUmstellungszeit nicht eingehalten.Artikel 38 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.1Herkunft der Tiere
4.1.1LWNicht ökologische Tiere ohne ausreichende Dokumentation der Nichtverfügbarkeit zugekauft. Der Nachweis kann nachträglich nicht erbracht werden.Artikel 9 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.1.2LWNicht ökologische Tiere trotz Verfügbarkeit von Öko-Tieren zugekauft.Artikel 9, 42 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.1.3LWNicht genehmigungsfähige nicht ökologische Tiere zugekauft.Artikel 9, 42 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.2Fütterung
4.2.1LWFütterung von Milchaustauschern während der Mindestsäugezeit.Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe d Nummer vi
der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007,
Artikel 20, 22 i. V. m. Anhang V der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.2.2LWZu hoher Anteil an nicht ökologischen Futtermitteln.Artikel 43 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.2.3LWNicht ökologische pflanzliche Futtermittel, nicht in Anhang V gelistet, verwendet.Artikel 22 Absatz 1
i. V. m. Anhang V der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.2.4LWNicht ökologische oder ökologische Futtermittel tierischen Ursprungs verwendet, die nicht in Anhang V aufgeführt sind.Artikel 22 Absatz 2
i. V. m. Anhang V der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.2.5LWAntibiotika, Kokzidiostatika in der Fütterung, Wachstumsförderer o. ä. verwendet.Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007, Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.2.6LWGVO in Futtermitteln verwendet.Artikel 9 Absatz 1 und 2 der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.3Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlungen
4.3.1LWChemisch-synthetische allopathische Arzneimittel oder Antibiotika ohne Verschreibung durch den Tierarzt verabreicht.Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.3.2LWPräventive chemisch-synthetische allopathische Arzneimittel oder Antibiotika verabreicht (Behandlung bei Bestandsproblemen mit Hinzuziehung des Tierarztes gelten nicht als präventiv).Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.3.3LWDoppelte Wartezeit wie die gesetzlich vorgeschriebene nicht eingehalten. Umstellungszeit nach mehrmaligen Behandlungen nicht eingehalten.Artikel 24 Absatz 4 und 5 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.4Tierhaltungspraktiken
4.4.1LWAnwendung von Embryotransfer.Artikel 14 Buchstabe c
Nummer iii der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie (betroffene Tiere).
4.4.2LWEingriffe an Tieren wurden routinemäßig oder ohne Betäubungs-/Schmerzmittel oder im ungeeigneten Alter durchgeführt, oder Genehmigung der zuständigen Behörde liegt nicht vor.Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.4.3LWEs liegt keine Genehmigung der Behörde für eine Anbindehaltung vor und die Anbindung ist nicht genehmigungsfähig.Artikel 95 Absatz 1, Artikel 39 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.4.4LWAusnahmegenehmigung für Anbindehaltung liegt vor, aber Sommerweide oder 2-mal wöchentlicher Auslauf wird nicht durchgeführt.Artikel 39 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.4.5LWMindestschlachtalter bei Geflügel nicht eingehalten oder keine langsam wachsende Rasse verwendet.Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.5Ställe, Ausläufe und Haltungsbedingungen
4.5.1LWMindeststallfläche entspricht nicht Anhang III, Ausnahmegenehmigung liegt nicht vor.Artikel 10 Absatz 4
i. V. m. Anhang III der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.5.2LWMindestfreifläche entspricht nicht Anhang III, Ausnahmegenehmigung liegt nicht vor.Artikel 10 Absatz 4
i. V. m. Anhang III der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.5.3LWKein Zugang zu Freigelände.Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Nummer iii der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007, Artikel 14 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.5.4LWUmstellungszeit des Auslaufs für andere Tierarten als Pflanzenfresser nicht eingehalten.Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.5.5LWEndmast von Rindern zur Fleischerzeugung im Stall überschreitet die erlaubte Zeit.Artikel 46 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.5.6LWStallungen für Geflügel entsprechen nicht den einschlägigen Vorschriften.Artikel 12, Artikel 14 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.5.7LWKeine eindeutige Abtrennung von Produktionseinheiten bei der Geflügelfleischerzeugung oder mehrere Produktionseinheiten unter einem Dach.Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe f i. V. m. Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.5.8LWMaximal zulässige Tierzahl überschritten.Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.5.9LWHennen aus Küken, die länger als drei Tage konventionell gehalten wurden, als
Öko-Schlachttiere vermarktet.
Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 42 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
4.5.10LWZugang zu Freigelände weniger als ein Drittel der Lebensdauer bei Geflügel.Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
5BienenBienenhaltung und Imkereierzeugnisse
5.1BienenUmstellungszeit nicht eingehalten.Artikel 38 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
5.2BienenStandort der Bienenstöcke entspricht nicht den einschlägigen Vorschriften.Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
5.3BienenVerwendung von nicht ökologischem Zucker zur Winterfütterung.Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
5.4BienenVerwendung von nicht ökologischem Honig zur Trachtlückenfütterung.Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
5.5BienenZulässiger Fütterungszeitraum überschritten.Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
5.6BienenKrankheitsvorsorge nicht gemäß den einschlägigen Vorschriften durchgeführt. Andere als die erlaubten Tierarzneimittel verwendet, dabei Trennung, Wachsaustausch, Umstellungszeit nicht eingehalten.Artikel 25 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
5.7BienenBeuten aus unzulässigem Material (gilt nicht für Begattungskästchen etc.).Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
5.8BienenUnzulässige Substanzen in den Bienenstöcken verwendet.Artikel 13 Absatz 5, Artikel 25 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
5.9BienenNicht ökologisches Wachs ohne vorherige Analyse verwendet.Artikel 13 Absatz 4, Artikel 44 Buchstabe b der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Probenahme und bei positivem Analysebefund Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie, anderenfalls Abmahnung und Nachkontrolle mit Probenahme.
5.10BienenSäuberung und Desinfizierung mit unzulässigen Stoffen.Artikel 25 Absatz 1 und 2 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6AquakulturAlgen und Aquakulturtiere
6.1Aquakultur allgemeinMit Schadstoffen oder für den Öko-Landbau nicht zugelassenen Stoffen kontaminierter Standort.Artikel 6b Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.2Aquakultur allgemeinDie umweltbezogene Prüfung für Neuanlagen > 20 t liegt nicht vor.Artikel 6b Absatz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.3Aquakultur allgemeinKeine ausreichende
Trennung/Unterscheidbarkeit von ökologischen und nichtökologischen Produktionseinheiten.
Artikel 11 der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
i. V. m. Artikel 25c der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.4Aquakultur allgemeinNicht ökologische Tiere trotz Verfügbarkeit von Öko-Tieren zugekauft.Artikel 25e der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.5Aquakultur allgemeinUnerlaubte Methoden bei der Fortpflanzung.Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c Nummer i der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.6Aquakultur allgemeinTierbesatzdichte erhöht.Artikel 25f Absatz 2, Artikel 25p Absatz 1 i. V. m. Anhang XIIIa der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.7Aquakultur allgemeinUnzulässige Aufzucht in geschlossenen Kreislaufanlagen.Artikel 25g Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.8Aquakultur allgemeinKünstliche Erwärmung des Gewässers außerhalb der Brut- und Jungtieranlagen.Artikel 25g Absatz 4 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.9Aquakultur allgemeinKein tierschutzgerechter Umgang (unerlaubte Eingriffe an den Tieren, keine optimalen Schlachtmethoden, mangelhafte Transportbedingungen).Artikel 25h Absatz 1 i. V. m. Artikel 32a der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.10Aquakultur allgemeinEinsatz von Hormonen und Hormonderivaten.Artikel 25i der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.11Karnivore ArtenMehr als 30 % der Futtermittel stammen aus Speisefischabfällen aus nicht ökologischer Aquakultur oder aus nicht nachhaltiger Fischerei.Artikel 25k Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.12Karnivore ArtenMehr als 60 % pflanzliche Futteranteile ökologischer Herkunft oder nicht ökologische pflanzliche Futteranteile.Artikel 25k Absatz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.13Karnivore ArtenVerwendung von Astaxanthin aus nicht ökologischen Quellen, obwohl aus ökologischer Herkunft verfügbar.Artikel 25k Absatz 4 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.14AquakulturtiereUnzulässige Futtermittelausgangs-, Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe.Artikel 25m i. V. m. Anhang V und VI der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.15AquakulturtiereVerwendung von Wachstumsförderern oder synthetischen Aminosäuren.Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.16AquakulturtiereUmstellungszeiträume unterschritten.Artikel 38a der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.17AquakulturtiereMehr als zwei allopathische Behandlungen pro Jahr bzw. bei einem Produktionszyklus von bis zu 12 Monaten mehr als eine allopathische Behandlung.Artikel 25t Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.18AquakulturtiereMehr als 2 Parasitenbehandlungen pro Jahr bzw. bei einem Produktionszyklus von bis zu 18 Monaten mehr als 1 Parasitenbehandlung.Artikel 25t Absatz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
6.19AquakulturtiereWartezeit nach Medikamentengabe nicht eingehalten.Artikel 25t Absatz 4 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
7Kontrollsystem und Mindestkontrollanforderungen
7.1AlleVermarktung von Erzeugnissen vor Meldung der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde und Unterstellung des Unternehmens unter das Kontrollsystem.Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
7.2AlleMengenabgleich ist aus der Dokumentation nicht möglich.Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
7.3AlleMengenabgleich ergibt Abweichungen, begründeter Verdacht auf Verwendung unzulässiger Produkte.Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes.
7.4AlleMengenabgleich ergibt Abweichungen, Feststellung der Verwendung unzulässiger Produkte.Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
7.5AlleGelagerte Erzeugnisse können nicht sicher identifiziert werden.Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes.
7.6AlleBei gelagerten Erzeugnissen besteht der begründete Verdacht der Verunreinigung oder Vermischung.Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes.
7.7AlleErzeugnisse wurden vermarktet, obwohl ein begründeter Verdacht vorliegt.Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Abmahnung mit Anordnung, dass die Kunden über den bestehenden Verdacht zu unterrichten sind.
7.8AlleEs besteht der begründete Verdacht, dass verdächtige Erzeugnisse vermarktet werden sollen.Artikel 91 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes, evtl. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
7.9AlleZugang zu den Anlagen wird verweigert.Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007; Durchsetzung des Betretungsrechts.
7.10AlleZweckdienliche Auskünfte werden verweigert.Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007.
8Verarbeiter
8.1VARäumliche oder zeitliche Trennung der Aufbereitung von Lebensmitteln oder ausreichende Reinigung der Anlagen erfolgt nicht.Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007, Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe a, b oder e der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
8.2VAKeine ausreichende Trennung bei Sammeltransporten.Artikel 30 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
9Vergabe an Subunternehmer
9.1SUBListe der Subunternehmer ist unvollständig – Verarbeitungsschritte unterlagen nicht dem Kontrollverfahren.Artikel 86 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
9.2SUBLieferanten und Käufer können nicht zweifelsfrei festgestellt werden (Verdacht der falschen Warendeklaration besteht nicht).Artikel 86 Buchstabe c, ggf. Artikel 91 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Abmahnung; ggf. Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes.
10Futtermittelherstellung
10.1FMGleiche Zutat ökologisch/aus Umstellung und nicht ökologisch enthalten, aber korrekt etikettiert.Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
10.2FMUnzulässige Zutaten (Futtermittel- Ausgangserzeugnisse, Zusatzstoffe, Hilfsstoffe, Lösungsmittel oder sonstige).Artikel 18 der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007, Artikel 22 oder 25m i. V. m. Anhang V und VI der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
10.3FMFuttermittel ist GVO oder ist aus GVO hergestellt (Grenze im Sinne von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird überschritten) oder ist durch GVO hergestellt.Artikel 9 der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
10.4FMRäumliche oder zeitliche Trennung der Aufbereitung von FM oder ausreichende Reinigung der Anlagen erfolgt nicht.Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007, Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe a, b oder e der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
10.5FMVerwendung von ionisierender Strahlung.Artikel 10 der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
10.6FMFuttermittel enthalten Wachstumsförderer oder synthetische Aminosäuren.Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe d Nummer v
der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007,
Artikel 60 Absatz 1
Buchstabe a
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
11Import aus DrittländernVerordnung (EG) Nr. 1235/2008
11.1IMDas eingeführte Erzeugnis entspricht nicht den Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften zum ökologischen Landbau an die Erzeugung von aus Drittländern eingeführten Produkten.Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 834/07 i. V. m. Artikel 19 der Verordnung
(EG) Nr. 1235/2008, Artikel 15 der Verordnung
(EG) Nr. 1235/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
11.2IMEinführer, Erstempfänger oder Ausführer unterliegen nicht dem Kontrollverfahren.Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 i. V. m. Artikel 19
der Verordnung
(EG) Nr. 1235/2008, Artikel 15 der Verordnung
(EG) Nr. 1235/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
11.3IMVermarktungsgenehmigung und Originalbescheinigung sowie Kontrollbescheinigung liegen nicht vor.Artikel 33 der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007, Artikel 13 und 19 der Verordnung
(EG) Nr. 1235/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
11.4IMNicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen auf der Kontrollbescheinigung.Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung
(EG) Nr. 1235/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.
11.5IMFeld 17 der Kontrollbescheinigung ist durch Zoll nicht freigestempelt.Artikel 13 Absatz 8 der Verordnung
(EG) Nr. 1235/2008
Prüfung, ob Heilung durch zuständige Behörde möglich, sonst Entfernung des Hinweis auf den ökologischen Landbau.
11.6IMKeine Kennzeichnung nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 auf dem Behältnis/der Verpackung oder Import loser Ware.Artikel 34 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie.