(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1049)
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1.
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Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung
Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Produktion von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Erzeugung oder aus der Sammlung von Wildpflanzen, ohne Meeresalgen, sowie von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus der Tierproduktion, ohne Bienenhaltung und ohne Produktion von Tieren in Aquakultur; die Verarbeitung, Verpackung und Vermarktung ausschließlich im eigenen Betrieb erzeugter Produkte sind dabei mit umfasst,
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2.
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Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung – Imkerei
Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Produktion von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus der Bienenhaltung; die Verarbeitung, Verpackung und Vermarktung ausschließlich im eigenen Betrieb erzeugter Produkte sind dabei mit umfasst,
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3.
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Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung – Meeresalgen und Aquakultur
Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Produktion von Meeresalgen und Tieren in Aquakultur; die Verarbeitung, Verpackung und Vermarktung ausschließlich im eigenen Betrieb erzeugter Produkte sind dabei mit umfasst,
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4.
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Kontrollbereich B. Herstellung verarbeiteter Lebensmittel
Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Aufbereitung von Pflanzen-, Meeresalgen- und Tiererzeugnissen sowie tierischen Aquakulturerzeugnissen und Lebensmitteln aus solchen Erzeugnissen sowie Einheiten, die ökologische/biologische Erzeugnisse ausschließlich lagern und handeln,
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5.
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Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern (Import)
Der Kontrollbereich umfasst Einheiten für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern,
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6.
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Kontrollbereich D. Vergabe an Dritte
Der Kontrollbereich umfasst Einheiten, die ökologische/biologische Erzeugnisse produzieren, aufbereiten oder einführen und einen Teil oder alle damit verbundenen Arbeitsgänge an Dritte vergeben,
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7.
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Kontrollbereich E. Herstellung von Futtermitteln
Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Aufbereitung von Futtermitteln.