(MoselSchPV)
Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 03.09.1997


§ 1.26 MoselSchPV Sonderrechte der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Fahrzeuge der Überwachungsbehörden, die die Bezeichnung nach § 3.27 führen, von der Beachtung dieser Verordnung befreit, sofern die Sicherheit der Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird.