(1) In der Zeit von der Beendigung der Untersuchungen nach § 19 bis zur Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG, dass die Freiheit von Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt, gilt für das Impfgebiet Folgendes: 
        
            - 1.
- 
                Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Impfgebiet nicht verbracht werden. 
- 1a.
- 
                Tiere empfänglicher Arten dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht zwischen Betrieben innerhalb des Impfgebietes verbracht werden. 
- 2.
- 
                
                    Frisches Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht werden, sofern in den Fällen, in denen das Fleisch von 
                     
                        - a)
- 
                            
                                geimpften Wiederkäuern oder deren nicht geimpften Nachkommen, bei denen Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind, erschlachtet worden ist, 
                                 
                                    - aa)
- 
                                        die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erfüllt sind und 
- bb)
- 
                                        sichergestellt ist, dass das frische Fleisch während der Herstellung identifizierbar ist und von anderem frischen Fleisch getrennt gelagert und transportiert wird, 
 
- b)
- 
                            
                                geimpften Schweinen und deren nicht geimpften Nachkommen im Inland erschlachtet worden ist, 
                                 
                                    - aa)
- 
                                        die Untersuchungen nach § 19 beendet und mindestens drei Monate seit dem letzten Seuchenausbruch im Impfgebiet vergangen sind, 
- bb)
- 
                                        die Schlachtstätte tierärztlich überwacht wird, 
- cc)
- 
                                        
                                            in der Schlachtstätte nur frisches Fleisch erschlachtet wird, das von Tieren stammt, die 
                                             
                                                - aaa)
- 
                                                    nach § 19 mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind oder 
- bbb)
- 
                                                    aus außerhalb des Impfgebiets gelegenen Gebieten stammen und außerhalb des Impfgebiets geschlachtet worden sind, 
 
- dd)
- 
                                        das frische Fleisch nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet ist und 
- ee)
- 
                                        das frische Fleisch während der Herstellung identifizierbar ist und von anderem frischem Fleisch getrennt gelagert und befördert wird, 
 
- c)
- 
                            
                                nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten erschlachtet worden ist, 
                                 
                                    - aa)
- 
                                        die Tiere während des Transports und in der Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher Arten gehalten worden sind, 
- bb)
- 
                                        die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert worden sind und dies im Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der  Viehverkehrsverordnung eingetragen worden ist, 
- cc)
- 
                                        die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet worden sind, aus der sich ergibt, dass alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind, 
- dd)
- 
                                        die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung erneut klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und 
- ee)
- 
                                        die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 erfüllt sind. 
 
 
- 3.
- 
                Für das Inverkehrbringen von Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die von Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind, gilt § 18 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend. 
- 4.
- 
                Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt § 17 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und Absatz 3 entsprechend. 
        (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von 
        
            - 1.
- 
                Tieren empfänglicher Arten, sofern die Voraussetzungen des § 18 Absatz 2 erfüllt sind, 
- 2.
- 
                
                    nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten, sofern 
                     
                        - a)
- 
                            alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind, 
- b)
- 
                            30 Tage vor dem Verbringen keine Tiere empfänglicher Arten in den Betrieb, aus dem Tiere verbracht werden sollen, eingestellt worden sind, 
- c)
- 
                            der Betrieb, aus dem die Tiere verbracht werden sollen, nicht in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet liegt, 
- d)
- 
                            die Tiere, die verbracht werden sollen, serologisch nach Anhang III Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind oder in dem Betrieb eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden ist und 
- e)
- 
                            während des Transports der Tiere keine Gefahr der Ansteckung mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche besteht, 
 
- 3.
- 
                
                    nicht geimpften Nachkommen geimpfter Tiere empfänglicher Arten, sofern die Tiere 
                     
                        - a)
- 
                            in einen anderen Betrieb im Impfgebiet verbracht werden, 
- b)
- 
                            zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, 
- c)
- 
                            in einen von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb eingestellt werden, aus dem die Tiere nur zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, oder 
- d)
- 
                            in einen außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieb eingestellt werden und vor dem Verbringen eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden ist.