MKS-Verordnung (MKSeuchV 2005)
Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

Ausfertigungsdatum: 27.12.2004


§ 22 MKSeuchV 2005 Anwendungsvorrang

Liegt das Impfgebiet ganz oder teilweise in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet, gelten in dem Sperrbezirk die §§ 9 und 10 und in dem Beobachtungsgebiet die §§ 11 und 12. Die §§ 17 bis 21 finden insoweit keine Anwendung.