(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen an einen anderen muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
-
Name und Anschrift des Antragstellers
- 2.
-
Name und Anschrift desjenigen, dem der Antragsteller die tatsächliche Gewalt überlassen will (Erwerber)
- 3.
-
Name und Anschrift des Herstellers
- 4.
-
Bezeichnung der Kriegswaffen
- 5.
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Nummer der Kriegswaffenliste
- 6.
-
Stückzahl oder Gewicht
- 7.
-
Zweck der Überlassung.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.