(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung von Kriegswaffen muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
-
Name und Anschrift des Antragstellers
- 2.
-
Name und Anschrift des Erwerbers
- 3.
-
Name und Anschrift des Auftraggebers
- 4.
-
Bezeichnung der Kriegswaffen
- 5.
-
Nummer der Kriegswaffenliste
- 6.
-
Stückzahl oder Gewicht
- 7.
-
Zweck der Herstellung
- 8.
-
Endverbleib der Kriegswaffen.
(2) Mit dem Antrag ist ferner anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen,
- 1.
-
ob die in § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes genannten Personen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben,
- 2.
-
ob die im Zusammenhang mit der genehmigungsbedürftigen Handlung nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen vorliegen,
- 3.
-
welche Sicherheits- und Geheimschutzmaßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Gesetzes getroffen oder beabsichtigt sind.