(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
-
Name und Anschrift des Antragstellers
- 2.
-
Name und Anschrift desjenigen, von dem der Antragsteller die tatsächliche Gewalt erwerben will
- 3.
-
Name und Anschrift des Auftraggebers
- 4.
-
Name und Anschrift des Herstellers
- 5.
-
Bezeichnung der Kriegswaffen
- 6.
-
Nummer der Kriegswaffenliste
- 7.
-
Stückzahl oder Gewicht
- 8.
-
Zweck des Erwerbs
- 9.
-
Endverbleib der Kriegswaffen.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.