(1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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das äußere Ohr zu otoskopieren,
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Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell zu beurteilen,
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Maßnahmen zum Schutz des Ohres während der Abbilderstellung vorzunehmen,
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dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und
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das Ergebnis der eigenen Arbeit auf Grundlage vorgegebener schriftlicher Kriterien zu bewerten.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.