(1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                das äußere Ohr zu otoskopieren, 
- 2.
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                Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell zu beurteilen, 
- 3.
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                Maßnahmen zum Schutz des Ohres während der Abbilderstellung vorzunehmen, 
- 4.
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                dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und 
- 5.
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                das Ergebnis der eigenen Arbeit auf Grundlage vorgegebener schriftlicher Kriterien zu bewerten. 
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.