(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten besteht aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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Patientinnen und Patienten in audiometrische Messverfahren und in die Abläufe der audiometrischen Messverfahren einzuweisen und
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audiometrische Messverfahren durchzuführen.
Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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Vertäubungsregeln anzuwenden,
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Messverfahren auszuwählen und
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audiometrische Messergebnisse zu klassifizieren.
Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.