(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten besteht aus zwei Teilen.
    
        (2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                Patientinnen und Patienten in audiometrische Messverfahren und in die Abläufe der audiometrischen Messverfahren einzuweisen und 
- 2.
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                audiometrische Messverfahren durchzuführen. 
        Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
    
    
        (3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                Vertäubungsregeln anzuwenden, 
- 2.
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                Messverfahren auszuwählen und 
- 3.
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                audiometrische Messergebnisse zu klassifizieren. 
        Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.