In kameralen Haushalten sind in dem kassenmäßigen Abschluss nachzuweisen:
- 1.
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- a)
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die Summe der Ist-Einnahmen,
- b)
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die Summe der Ist-Ausgaben,
- c)
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der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),
- d)
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die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,
- e)
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das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;
- 2.
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- a)
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die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und der Münzeinnahmen,
- b)
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die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,
- c)
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der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.
Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.