In kameralen Haushalten sind in dem kassenmäßigen Abschluss nachzuweisen: 
        
            - 1.
- 
                
                    
                        - a)
- 
                            die Summe der Ist-Einnahmen, 
- b)
- 
                            die Summe der Ist-Ausgaben, 
- c)
- 
                            der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis), 
- d)
- 
                            die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre, 
- e)
- 
                            das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d; 
 
 
- 2.
- 
                
                    
                        - a)
- 
                            die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und der Münzeinnahmen, 
- b)
- 
                            die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags, 
- c)
- 
                            der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b. 
 
 
        Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.