Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

Ausfertigungsdatum: 19.08.1969


§ 39 HGrG Kassenmäßiger Abschluß

In kameralen Haushalten sind in dem kassenmäßigen Abschluss nachzuweisen:

1.
a)
die Summe der Ist-Einnahmen,
b)
die Summe der Ist-Ausgaben,
c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),
d)
die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,
e)
das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;
2.
a)
die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und der Münzeinnahmen,
b)
die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,
c)
der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.
Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.