(1) In der kameralen Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 33 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
    
        (2) In kameralen Haushalten sind bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen besonders anzugeben: 
        
            - 1.
- 
                
                    bei den Einnahmen:
                     
                        - a)
- 
                            die Ist-Einnahmen, 
- b)
- 
                            die zu übertragenden Einnahmereste, 
- c)
- 
                            die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste, 
- d)
- 
                            die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Einnahmen, soweit eine Vermögensbuchführung besteht, 
- e)
- 
                            die veranschlagten Einnahmen, 
- f)
- 
                            die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste, 
- g)
- 
                            die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste, 
- h)
- 
                            der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g; 
 
- 2.
- 
                
                    bei den Ausgaben:
                     
                        - a)
- 
                            die Ist-Ausgaben, 
- b)
- 
                            die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe, 
- c)
- 
                            die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe, 
- d)
- 
                            die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung besteht, 
- e)
- 
                            die veranschlagten Ausgaben, 
- f)
- 
                            die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe, 
- g)
- 
                            die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe, 
- h)
- 
                            der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g, 
- i)
- 
                            der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe. 
 
        Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.
    
    
(3) Für die jeweiligen Ausgaben und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen besonders anzugeben, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.