In kameralen Haushalten sind in dem Haushaltsabschluss nachzuweisen: 
        
            - 1.
- 
                
                    
                        - a)
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                            das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe c, 
- b)
- 
                            das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe e; 
 
 
- 2.
- 
                
                    
                        - a)
- 
                            die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste, 
- b)
- 
                            die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste, 
- c)
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                            der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b, 
- d)
- 
                            das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c, 
- e)
- 
                            das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b; 
 
 
- 3.
- 
                die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen. 
        Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.