(HeimsicherungsV)
Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers
Ausfertigungsdatum: 24.04.1978
Stand: Geändert durch Art. 18 G v. 27.12.2003 I 3022
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Pflichten des Trägers
Dritter Teil Prüfung der Einhaltung der Pflichten
Vierter Teil Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften