Der Träger hat vom Zeitpunkt der Entgegennahme der Leistungen im Sinne des § 1 prüfungsfähige Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen müssen ersichtlich sein 
        
            - 1.
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                Art und Höhe der Leistungen der einzelnen Bewohner oder Bewerber, 
- 2.
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                die Erfüllung der Anzeige- und Informationspflicht nach § 5, 
- 3.
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                der Verwendungszweck der Leistungen nach § 6, 
- 4.
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                das Verhältnis der Leistungen im Sinne des § 1 und der Eigenleistungen des Trägers zu den Gesamtkosten der Maßnahmen nach § 7, 
- 5.
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                die getrennte Verwaltung der Leistungen nach § 8, 
- 6.
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                Art, Umfang und Zeitpunkt der Verrechnung der Leistungen nach § 10 Abs. 1, 
- 7.
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                die Rückzahlungen der Leistungen nach § 10 Abs. 2, 
- 8.
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                geleistete Sicherheiten nach § 11, 
- 9.
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                der Abschluß von Versicherungen nach § 13, 
- 10.
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                die Rechnungslegung nach § 15.