Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
-
einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 oder 2 über die Anzeige- und Informationspflicht zuwiderhandelt,
- 2.
-
Leistungen entgegen § 6 Abs. 1 nicht für den bestimmten Zweck oder entgegen § 6 Abs. 2 verwendet,
- 3.
-
der Vorschrift des § 8 Abs. 1 über die Einrichtung eines Sonderkontos zuwiderhandelt,
- 4.
-
entgegen § 11 Abs. 1 Sicherheit nicht leistet oder entgegen § 11 Abs. 5 die Sicherheit nicht aufrechterhält,
- 5.
-
entgegen § 15 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Rechnung legt,
- 6.
-
einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 3 über die Prüfung zuwiderhandelt,
- 7.
-
entgegen § 17 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen oder Belege nicht sammelt,
- 8.
-
entgegen § 19 Abs. 3 den Prüfungsbericht nicht zuleitet.