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Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG)
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher


Ausfertigungsdatum: 19.04.2001

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 21.11.2016 I 2591

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Kostenfreiheit
§ 3 Auftrag
§ 3a Rechtsbehelfsbelehrung
§ 4 Vorschuss
§ 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge
§ 6 Nachforderung
§ 7 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
§ 8 Verjährung, Verzinsung
§ 9 Höhe der Kosten
Abschnitt 2 Gebührenvorschriften
§ 10 Abgeltungsbereich der Gebühren
§ 11 Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen
§ 12 Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste und ähnliche Geschäfte
Abschnitt 3 Auslagenvorschriften
§ 12a Erhöhtes Wegegeld
Abschnitt 4 Kostenzahlung
§ 13 Kostenschuldner
§ 14 Fälligkeit
§ 15 Entnahmerecht
§ 16 Verteilung der Verwertungskosten
§ 17 Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer Aufträge
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 18 Übergangsvorschrift
§ 19 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
§ 20
Anlage (zu § 9) Kostenverzeichnis

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