Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG)
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher

Ausfertigungsdatum: 19.04.2001


§ 16 GvKostG Verteilung der Verwertungskosten

Reicht der Erlös einer Verwertung nicht aus, um die in § 15 Abs. 1 bezeichneten Kosten zu decken, oder wird ein Erlös nicht erzielt, sind diese Kosten im Verhältnis der Forderungen zu verteilen.