Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG)
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher

Ausfertigungsdatum: 19.04.2001


§ 6 GvKostG Nachforderung

Wegen unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Durchführung des Auftrags dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden ist.