(GastgewAusbV 1998)
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Ausfertigungsdatum: 13.02.1998


§ 6 GastgewAusbV 1998 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Hotelfachmann/die Hotelfachfrau

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,
2.
Empfang,
3.
Marketing,
4.
Wirtschaftsdienst.