Ausfertigungsdatum: 05.04.2001
(1) Der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Floristmeister/zur Geprüften Floristmeisterin erfolgt in den Handlungsbereichen:
(2) Im Handlungsbereich "Unternehmensführung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, ein floristisches Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Handlungsprinzipien zu führen. Insbesondere soll er die Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation beherrschen sowie die Entwicklungen des Marktes (lokal und global) erkennen, analysieren und darauf reagieren können. Er soll die Instrumente des Controllings und des Qualitätsmanagements anwenden können sowie in der Lage sein, die für eine Unternehmensführung einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
(3) Im Handlungsbereich "Interne und externe Kommunikation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, inner- und außerbetriebliche Kommunikationsprozesse zu fördern und zu gestalten, kundenorientiert kommunikative Problemsituationen zu erkennen und angemessene Lösungsvorschläge zu unterbreiten sowie die Möglichkeiten zeitgemäßer Kommunikationstechniken und Datenverarbeitung zu nutzen. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
(4) Im Handlungsbereich "Mitarbeiterführung und Personalentwicklung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz den Anforderungen entsprechend sicherzustellen. Insbesondere soll er Mitarbeiter durch die Anwendung geeigneter Methoden zielgerichtet zu eigenverantwortlichem Handeln führen können. Ferner soll er in der Lage sein, auf der Basis einer quantitativen und qualitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
(5) Im Handlungsbereich "Ausbildung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, die nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte selbstständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren und somit die berufs- und arbeitspädagogische Eignung zur Ausbildung in der Floristik besitzt. Es können folgende Handlungsfelder geprüft werden:
(6) Im Handlungsbereich "Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, floristische Werkstücke und Dienstleistungen zu entwerfen sowie die betrieblichen Abläufe zu analysieren, zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Er soll das Personal- und Zeitmanagement beherrschen. Ferner soll er die Arbeitsablaufsplanung und die Disposition der Werkstoffe und Geräte durchführen und eine Kostenkalkulation erstellen können. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
(7) Im Handlungsbereich "Beschaffung und Pflege" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Bezugsquellen für pflanzliche und nichtpflanzliche Werkstoffe, Geräte und Dienstleistungen zu erschließen sowie die benötigten Güter in entsprechender Qualität und Quantität preisgünstig zu beschaffen. Ferner soll er die sachgerechte Versorgung, Pflege und Lagerung der pflanzlichen und nichtpflanzlichen Werkstoffe beherrschen. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
(8) Im Handlungsbereich "Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung)" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Strategien der Vermarktung sowie die Präsentation von Waren und Dienstleistungen zu entwickeln und umzusetzen. Ferner soll er Kunden zielgerichtet und sachgerecht beraten können. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
(9) Im Handlungsbereich "Fertigung und Kontrolle" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, auf der Grundlage eines floristischen Konzeptes Werkstücke unter Berücksichtigung einer ökonomischen und ökologischen Vorgehensweise zu fertigen und zu kontrollieren. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden: