(FloristMPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin

Ausfertigungsdatum: 05.04.2001


§ 3 FloristMPrV Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfungsanforderungen beziehen sich auf:

1.
Handlungsbereiche (§ 4) und
2.
Handlungsobjekte (§ 5).

(2) Die Prüfung besteht aus drei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 5 und dem Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach Maßgabe des § 6 Abs. 6.