Ausfertigungsdatum: 05.04.2001
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
(2) Außerdem ist ein Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vorzulegen.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.