Ausfertigungsdatum: 26.07.2018
(1) Im Ausland betriebene Fahrzeuge, die dort über eine gültige Zulassung verfügen, benötigen keine Inbetriebnahmegenehmigung nach dieser Verordnung, wenn sie auf deutschem Hoheitsgebiet ausschließlich auf Grenzbetriebsstrecken betrieben werden.
(2) Im Ausland zugelassene Fahrzeuge, die die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität erfüllen, dürfen auf den Infrastrukturen in der Bundesrepublik Deutschland, die den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität entsprechen, ohne zusätzliche Inbetriebnahmegenehmigung betrieben werden, sofern der Ausrüstungszustand der Fahrzeuge mit der jeweiligen Infrastruktur vereinbar ist. Die §§ 14, 15 und § 30 Absatz 1 bleiben unberührt. Für den Betrieb auf allen Infrastrukturen in der Bundesrepublik Deutschland, die nicht von Satz 1 erfasst werden, ist eine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich.
(3) Für im Ausland zugelassene Fahrzeuge, die die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität nicht erfüllen, ist für den Betrieb auf den Infrastrukturen in der Bundesrepublik Deutschland eine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich. Absatz 1 und die §§ 14, 15 und § 30 Absatz 1 bleiben unberührt.
(4) Besteht mit dem betreffenden ausländischen Staat eine Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung von Zulassungsverfahren, verringern sich die Anforderungen des § 6 um die durch die Sicherheitsbehörden nach Artikel 27 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2008/57/EG eingestuften Anforderungen der Kategorie A, sofern keine begründeten Zweifel entsprechend § 11 Absatz 4 vorliegen.
(5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 kann Fahrzeugen für einen örtlich und zeitlich beschränkten Betrieb auf den Infrastrukturen in der Bundesrepublik Deutschland eine Genehmigung erteilt werden, wenn der Antragsteller
(6) Bedarf ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug einer Genehmigung nach dieser Verordnung, so sind dem Antrag die ausländische Zulassung für das Fahrzeug und die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen.