Ausfertigungsdatum: 26.07.2018
(1) Zusätzlich zu den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Nachweisen hat der Antragsteller für die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung oder für die übrige Eisenbahninfrastruktur Folgendes nachzuweisen:
(2) Der Antragsteller hat dem Eisenbahn-Bundesamt die Nachweise nach Absatz 1 und die Unterlagen nach Maßgabe der Anlage 6 vorzulegen.
(3) Der Antragsteller hat einen Inbetriebnahmeverantwortlichen oder anderen geeigneten Mitarbeiter zu bestellen, der insbesondere prüft und bestätigt, dass
(4) § 11 Absatz 3 bis 5 findet entsprechend Anwendung, wenn Erkenntnisse über die mangelhafte Aufgabenwahrnehmung von Prüfsachverständigen nach § 4b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vorliegen.
(5) Soweit von technischen Vorschriften abgewichen wird, sind Nachweise darüber zu führen, dass mindestens die gleiche Sicherheit gewährleistet ist. Zu diesem Zweck ist ein Risikomanagementverfahren nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 durchzuführen. Wenn keine signifikanten Änderungen nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 vorliegen, ist die Anwendung einer eigenen Sicherheitsmethode notwendig. Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf Basis dieser Ergebnisse eine Zustimmung im Einzelfall erteilen.