Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)
Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

Ausfertigungsdatum: 26.07.2018


§ 20 EIGV Genehmigung eines Fahrzeugtyps

(1) Für Fahrzeuge und serienweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge kann eine Typengenehmigung beantragt werden.

(2) Die Genehmigung eines Fahrzeugtyps kann ohne die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs dieses Typs auf der Grundlage einer EG-Baumusterprüfung nach Anhang I Modul SB des Beschlusses 2010/713/EU erteilt werden.

(3) Im Rahmen der Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung oder einer Genehmigung einer Fahrzeugvariante wird auf Antrag des Antragstellers gleichzeitig der Fahrzeugtyp genehmigt.

(4) Für Fahrzeuge, die mit einem in der Bundesrepublik Deutschland genehmigten Fahrzeugtyp übereinstimmen, ist eine Inbetriebnahmegenehmigung oder eine Serienzulassung auf der Grundlage einer Konformitätserklärung nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission vom 1. März 2011 über das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung ohne weitere technische Prüfung zu erteilen. § 9 Absatz 1 sowie § 18 Absatz 5 gelten entsprechend.

(5) Sind die einschlägigen Bestimmungen in den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität oder den anwendbaren Vorschriften, auf deren Grundlage die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt worden ist, nachträglich geändert worden und haben diese Änderungen auf die Sicherheit der Fahrzeuge Einfluss, so kann das Eisenbahn-Bundesamt die erteilte Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen. Der Widerruf darf sich nur auf die Teile der Typgenehmigung erstrecken, die durch sicherheitsrelevante Änderungen der einschlägigen Bestimmungen betroffen sind. Das Eisenbahn-Bundesamt darf eine Erneuerung der Typgenehmigung nur und insoweit verlangen, wie sich in den einschlägigen Bestimmungen sicherheitsrelevante Änderungen ergeben haben. Schnittstellen zu anderen Teilsystemen sind dabei zu berücksichtigen. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Ein Widerruf oder die Erneuerung der Typgenehmigung berührt keine Inbetriebnahmegenehmigungen oder Serienzulassungen, die das Eisenbahn-Bundesamt bereits auf der Grundlage genehmigter Typgenehmigungen erteilt hat.