Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, Anlageband S. 122
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Entzündbare Flüssigkeiten:Als solche werden im Sinne dieser Verordnung alle Kohlenwasserstoffe und flüssigen Brennstoffe verstanden, die bei einem Barometerstand von 760 mm Quecksilbersäule einen Flammpunkt von höchsten 100 Grad C haben.Als Beförderung entzündbarer Güter gilt jedoch nicht die Beförderung von
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entzündbaren Flüssigkeiten, die sich mit Wasser in jedem Verhältnis mischen lassen,
- b)
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entzündbaren Flüssigkeiten als Stückgut in einer 200 l nicht übersteigenden Menge,
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Brennstoff für den Betrieb der Haupt- und Hilfsmaschinen der Fahrzeuge in den dafür bestimmten Behältern.
- 2.
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Diethylether (Schwefeläther), Kollodium, Schwefelkohlenstoff und rote rauchende Salpetersäure,wenn diese Flüssigkeiten auf einem Fahrzeug in größerer Menge als
2 kg bei Schwefelkohlenstoff oder |
10 kg bei den anderen Flüssigkeiten |
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befördert werden.