(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


Anlage 8 DonauSchPVAnl 1993 Bezeichnung der Wasserstraße

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, Anlageband S. 111 - 121


A. Bezeichnung in der Wasserstraße zur Begrenzung der Fahrrinne
A.1 Rechte Seite der Fahrrinne
  Bei Tag: rote Tonnen, vorzugsweise zylinderförmig, rote Schwimmer oder Spieren
      Nicht zylinderförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem roten zylinderförmigen Toppzeichen versehen.
      Tonne
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 111)
      Schwimmer
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 111)
      Spiere
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 111)
  Bei Nacht: rote Taktfeuer
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 111)
  Die Zeichen A.1 bezeichnen die Begrenzung und Lage der Fahrrinne; sie bezeichnen die rechte Seite der Fahrrinne und Gefahren am rechten Ufer.
A.2 Linke Seite der Fahrrinne
  Bei Tag: grüne Tonnen, vorzugsweise kegelförmig, grüne Schwimmer oder Spieren
      Nicht kegelförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem grünen kegelförmigen Toppzeichen versehen.
      Tonne
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 112)
      Schwimmer
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 112)
      Spiere
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 112)
  Bei Nacht: grüne Taktfeuer
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 112)
  Die Zeichen A.2 bezeichnen die Begrenzung und Lage der Fahrrinne; sie bezeichnen die linke Seite der Fahrrinne und Gefahren am linken Ufer.
A.3 Fahrrinnenspaltung
  Bei Tag: Tonnen, vorzugsweise kugelförmig, Schwimmer oder Spieren jeweils mit waagerechten roten und grünen Streifen
      Nicht kugelförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem kugelförmigen Toppzeichen mit waagerechten roten und grünen Streifen versehen.
      Leuchttonne
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 112)
      Schwimmer
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 112)
      Spiere
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 112)
  Bei Nacht: weißes Gleichtaktfeuer
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 113)
  Die Zeichen A.3 bezeichnen die Spaltung oder die Vereinigung der Fahrrinne und Gefahrenstellen in der Fahrrinne. Talfahrer wie Bergfahrer können diese Zeichen bei der Vorbeifahrt entweder an Backbord oder an Steuerbord lassen.
A.4 (entfällt)
A.5 Leuchttonnen zur Kennzeichnung von Liegeplätzen auf der rechten Seite der Fahrrinne
  (§ 7.05)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 113)
A.6 Leuchttonnen zur Kennzeichnung von Liegeplätzen auf der linken Seite der Fahrrinne
  (§ 7.05)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 113)
B. Kennzeichnung der Lage der Fahrrinne durch feste Schiffahrtszeichen - Kennzeichnung der Lage der Fahrrinne in bezug auf die Ufer
B.1 Rechtes Ufer
  Bei Tag: rote quadratische Tafeln mit weißen waagerechten Streifen am oberen und unteren Rand
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 114)
  Bei Nacht: rote Taktfeuer
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 114)
  Die Zeichen B.1 zeigen die ungefähre Lage der Fahrrinne in bezug auf das Ufer an und kennzeichnen mit den schwimmenden Schiffahrtszeichen die Stellen, an denen sich die Fahrrinne dem rechten Ufer nähert; sie dienen auch als Orientierungspunkte.
B.2 Linkes Ufer
  Bei Tag: auf der Spitze stehende quadratische Tafeln, deren obere Hälfte grün und deren untere Hälfte weiß ist
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 114)
  Bei Nacht: grüne Taktfeuer
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 115)
  Die Zeichen B.2 zeigen die ungefähre Lage der Fahrrinne in Bezug auf das Ufer an und kennzeichnen mit den schwimmenden Schiffahrtszeichen die Stellen, an denen sich die Fahrrinne dem linken Ufer nähert; sie dienen auch als Orientierungspunkte.
      Beispiel
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 115)
      Kennzeichnung von Übergängen
  Zusätzlich zu den Zeichen B.1 und B.2 kann der Übergang der Fahrrinne von einem Ufer zum anderen durch eine besondere Bezeichnung angezeigt sein.
B.3 Rechtes Ufer
  Bei Tag: gelbe quadratische Tafeln mit einem schwarzen senkrechten Mittelstreifen
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 115)
  Bei Nacht: gelbe Blitzfeuer mit Gruppen von zwei Blitzen, gegebenenfalls mit begrenztem Öffnungswinkel
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 116)
  Die Zeichen B.3 zeigen den Beginn und das Ende des Überganges der Fahrrinne vom rechten Ufer zum linken an.
B.4 Rechtes Ufer
  Bei Tag: gelbe, auf der Spitze stehende quadratische Tafeln mit einem schwarzen senkrechten Mittelstreifen
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 116)
  Bei Nacht: Gelbe Blitzfeuer, gegebenenfalls mit begrenztem Öffnungswinkel
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 116)
  Die Zeichen B.4 zeigen den Beginn und das Ende des Überganges der Fahrrinne vom linken Ufer zum rechten an.
      Beispiel
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 117)
      Einfache Angabe eines Überganges
  Kennzeichnung von Übergängen mit Richtzeichen Bei einem langen Übergang kann die Mitte der Fahrrinne durch Richtzeichen angezeigt sein. Ein solches Richtzeichen besteht aus zwei gleichen, hintereinander aufgestellten Zeichen (B.3 oder B.4), wobei das vordere Zeichen niedriger ist als das hintere; die Verbindungslinie zeigt die Mittellinie der Fahrrinne an.
B.5 Rechtes Ufer
  Bei Tag: zwei gelbe Tafeln B.3 (vordere und hintere Tafel)
      vordere Tafel
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 117)
      hintere Tafel
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 117)
  Bei Nacht: vorne gelbes Gleichtaktfeuer, dahinter gelbes Festfeuer
      vorderes Feuer
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 118)
      hinteres Feuer
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 118)
B.6 Linkes Ufer
  Bei Tag: zwei gelbe Tafeln B.4 (vordere und hintere Tafel)
      vordere Tafel
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 118)
      hintere Tafel
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 119)
  Bei Nacht: vorne gelbes Gleichtaktfeuer, dahinter gelbes Festfeuer
      vorderes Feuer
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 119)
      hinteres Feuer
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 119)
C. Bezeichnung von Gefahrenstellen und Schiffahrtshindernissen durch feste Schiffahrtszeichen
C.1 Gefahrenzeichen, rechtes Ufer
  Bei Tag: weißes Dreieck mit rotem Rand, Spitze unten
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 120)
  Die Zeichen C.1 zeigen Gefahrenstellen am rechten Ufer oder in dessen Nähe an (Buhnen, Leitwerke); sie können auch bei Hochwasser überströmte, vorspringende Punkte bezeichnen.
C.2 Gefahrenzeichen, linkes Ufer
  Bei Tag: weißes Dreieck mit grünem Rand, Spitze oben
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 120)
  Die Zeichen C.2 zeigen Gefahrenstellen am linken Ufer oder in dessen Nähe an (Buhnen, Leitwerke); sie können auch bei Hochwasser überströmte, vorspringende Punkte bezeichnen.
C.3 Gefahrenzeichen, bei denen die Vorbeifahrt an beiden Seiten möglich ist
  Bei Tag: zwei weiße, dreieckige Tafeln, Spitzen zueinander, die obere mit rotem Rand, die die untere mit grünem Rand
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 120)
  Bei Nacht: weißes Gleichtaktfeuer
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 120)
  Die Zeichen C.3 können an Inselenden angebracht sein, an denen sich die Fahrrinne teilt sowie an Einmündungen von schiffbaren Kanälen und Nebenflüssen.
D. Zusätzliche Bezeichnung für die Radarschiffahrt
D.1 Bezeichnung der Brückenpfeiler
  1. Die Tonnen A.1 und A.2 können mit Radarreflektoren verwendet werden (ober- und unterhalb der Pfeiler angeordnet).
  2. Die Ausleger mit Radarreflektoren werden auf den Brückenpfeilern angebracht.
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 121)
D.2 Bezeichnung der Freileitungen
  1. Feste Radarreflektoren, gegebenenfalls auf der Freileitung (auf dem Radarbild ergibt sich eine Punktreihe)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 121)
  2. Auf gelben Tonnen montierte Radarreflektoren, gegebenenfalls je zwei neben dem Ufer (auf dem Radarschirm zeigen die jeweils zwei Echos die Linie der Freileitung an)