(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


Anlage 7 DonauSchPVAnl 1993 Schiffahrtszeichen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, Anlageband S. 92 - 110

1.
Die in Abschnitt I. dargestellten Hauptzeichen können durch die in Abschnitt II. dargestellten Zusatzzeichen ergänzt oder erläutert werden.
2.
Die Tafeln können mit einem schmalen weißen Streifen eingefaßt sein.
Abschnitt I.Hauptzeichen

A. Verbotszeichen
A.1 Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen)
  (§§ 6.08, 6.16, 6.22, 6.22a, 6.25, 6.26, 6.27 und 6.28a)
  Tafelzeichen oder
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 92)
  rote Lichter oder
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 92)
  rote Flaggen
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 92)
  Werden zwei Tafelzeichen, zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein längerdauerndes Verbot.
A.2 Überholverbot
  (§ 6.11)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 92)
A.3 Überholverbot für Verbände untereinander
  (§ 6.11)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 92)
A.4 Begegnungs- und Überholverbot
  (§ 6.08)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 93)
A.5 Stilliegeverbot (Ankerverbot und Verbot des Festmachens am Ufer)
  (§ 7.02)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 93)
A.5.1 Stilliegeverbot innerhalb der in Metern angegebenen Breite (gemessen vom Zeichen)
  (§ 7.02)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 93)
A.6 Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen und Ketten
  (§§ 6.18 und 7.03)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 93)
A.7 Verbot, am Ufer festzumachen
  (§ 7.04)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 93)
A.8 Wendeverbot
  (§ 6.13)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 94)
A.9 Verbot, Wellenschlag zu verursachen
  (§ 6.20)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 94)
A.10 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung durchzufahren (in Brücken- oder Wehröffnungen)
  (§ 6.24)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 94)
A.11 Verbot, einzufahren, die Vorbereitungen zur Weiterfahrt sind jedoch zu treffen
  (§§ 6.26, 6.28a)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 94)
A.12 Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 94)
A.13 Verbot für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 94)
A.14 Verbot, Wasserski zu laufen
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 95)
A.15 Verbot für Fahrzeuge unter Segel
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 95)
A.16 Verbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 95)
A.17 Verbot für Segelsurfbretter
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 95)
A.18 Ende der genehmigten Zone für die Schiffahrt mit Sportfahrzeugen hoher Geschwindigkeit
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 95)
A.19 Verbot, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 95)
B. Gebotszeichen
B.1 Gebot, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren
  (§ 6.12)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 96)
B.2 Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die
  a) an der Backbordseite des Fahrzeuges liegt
    (§ 6.12)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 96)
  b) an der Steuerbordseite des Fahrzeuges liegt
    (§ 6.12)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 96)
B.3 Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die
  a) an der Backbordseite des Fahrzeuges liegt
    (§ 6.12)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 96)
  b) an der Steuerbordseite des Fahrzeuges liegt
    (§ 6.12)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 96)
B.4 Gebot, das Fahrwasser zu kreuzen
  a) nach Backbord
    (§ 6.12)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 97)
  b) nach Steuerbord
    (§ 6.12)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 97)
B.5 Gebot, entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung anzuhalten
  (§§ 6.26, 6.28)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 97)
B.6 Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) nicht zu überschreiten
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 97)
B.7 Gebot, Schallzeichen zu geben
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 97)
B.8 Gebot zu besonderer Vorsicht
  (§ 6.08)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 98)
B.9 Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern
  (§ 6.16)
  ... (Abbildungen a) und b) BGBl. I 1993 Anlbd. S. 98)
B.10 Gebot, erforderlichenfalls Kurs und Geschwindigkeit zu ändern, um Fahrzeugen die Ausfahrt aus dem Hafen oder der Nebenwasserstraße zu ermöglichen
  (§ 6.16)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 98)
B.11 a) Verpflichtung, das Funkgerät in Betrieb zu nehmen
    (§ 4.04 Nr. 4)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 98)
  b) Verpflichtung, das Funkgerät auf dem auf dem Zeichen angegebenen Kanal in Betrieb zu nehmen
    (§ 4.04 Nr. 4)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 98)
C. Zeichen für Einschränkungen
C.1 Begrenzte Fahrwassertiefe
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 99)
C.2 Begrenzte lichte Höhe über dem Wasserspiegel
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 99)
C.3 Begrenzte Breite der Durchfahrt oder des Fahrwassers
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 99)
C.4 Schiffahrtsbeschränkungen: Erkundigung einholen
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 99)
C.5 Das Fahrwasser verläuft vom rechten (linken) Ufer entfernt; die Zahl auf dem Tafelzeichen gibt den Abstand in Metern an, den die Fahrzeuge von dem Tafelzeichen einhalten müssen.
Anmerkung: Auf den Tafeln C.1, C.2 und C.3 können zusätzlich in Zahlen die Meterangaben zur Fahrwassertiefe, zur lichten Höhe über dem Wasserspiegel bzw. zur Breite der Durchfahrt oder des Fahrwassers angegeben sein.
D. Empfehlende Zeichen
D.1 Empfohlene Durchfahrt
  a) für Verkehr in beiden Richtungen
    (§§ 6.25, 6.26, 6.27)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 100)
  b) für Verkehr nur in der angezeigten Richtung (Verkehr in der Gegenrichtung verboten)
    (§§ 6.25, 6.26, 6.27)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 100)
D.2 Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten (in einer Brücken- oder Wehröffnung)
  (§ 6.24)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 100)
D.3 Empfehlung,
  a) in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 100)
  b) in Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 100)
E. Hinweiszeichen
E.1 Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)
  (§§ 6.08, 6.16, 6.26, 6.27, 6.28a)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 101)
E.2 Kreuzende Hochspannungsleitung
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 101)
E.3 Wehr
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 101)
E.4 a) Nicht frei fahrende Fähre
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 101)
  b) Frei fahrende Fähre
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 101)
E. 5 Erlaubnis zum Stilliegen (Ankern oder Festmachen am Ufer)
  (§§ 7.02, 7.05)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 102)
E.5.1 Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Zeichen, auf diesem in Metern angegeben ist
  (§ 7.05)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 102)
E.5.2 Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche, die durch die zwei in Metern angegebenen Entfernungen, gemessen vom Zeichen, begrenzt wird
  (§ 7.05)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 102)
E.5.3 Höchstzahl der Fahrzeuge, die nebeneinander stilliegen dürfen
  (§ 7.05)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 102)
E.5.4 Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die bei Tag den blauen oder roten Kegel nach § 3.37 oder § 3.38 führen müssen
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 102)
E.5.5 Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die bei Tag den blauen Kegel nach § 3.37 führen müssen
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 103)
E.5.6 Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die bei Tag den roten Kegel nach § 3.38 führen müssen
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 103)
E.5.7 Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die bei Tag den blauen oder roten Kegel nach § 3.37 oder § 3.38 führen müssen
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 103)
E.5.8 Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die bei Tag den blauen Kegel nach § 3.37 führen müssen
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 103)
E.5.9 Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die bei Tag den roten Kegel nach § 3.38 führen müssen
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 103)
E.5.10 Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die bei Tag den blauen oder roten Kegel nach § 3.37 oder § 3.38 führen müssen
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 104)
E.5.11 Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die bei Tag den blauen Kegel nach § 3.37 führen müssen
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 104)
E.5.12 Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die bei Tag den roten Kegel nach § 3.38 führen müssen
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 104)
E.6 Erlaubnis, zu ankern
  (§ 7.03)
  und Anker, Trossen und Ketten schleifen zu lassen
  (§ 6.18)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 104)
E.7 Erlaubnis, am Ufer festzumachen
  (§ 7.04)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 104)
E.7.1 Liegeplatz, der für das Laden und Entladen von Landfahrzeugen vorgesehen ist (die maximale Dauer des Liegens ist auf einer Tafel unter dem Schild angegeben)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 105)
E.8 Wendeplatz
  (§§ 6.13, 7.02)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 105)
E.9 Die benutzte Wasserstraße trifft auf eine Nebenwasserstraße
  (§ 6.15)
  ... (Abbildungen a) und b) BGBl. I 1993 Anlbd. S. 105)
E.10 Die benutzte Wasserstraße trifft auf eine Hauptwasserstraße
  (§ 6.16)
  ... (Abbildungen a) und b) BGBl. I 1993 Anlbd. S. 105)
E.11 Ende eines Verbots oder Gebots, das nur in einer Fahrtrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 106)
E.12 Ankündigungszeichen:
  ein oder zwei weiße Lichter:
  a) Feste(s) Licht(er):
    Schwierigkeit voraus:
    Anhalten, wenn vorgeschrieben
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 106)
  b) Gleichtaktlicht(er):
    Weiterfahren möglich
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 106)
E.13 Trinkwasserzapfstelle
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 106)
E.14 Fernsprechstelle
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 106)
E.15 Erlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 107)
E.16 Erlaubnis für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 107)
E.17 Erlaubnis, Wasserski zu laufen
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 107)
E.18 Erlaubnis für Fahrzeuge unter Segel
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 107
E.19 Erlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 107)
E.20 Erlaubnis für Segelsurfbretter
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 108)
E.21 Genehmigte Zone für die Schiffahrt mit Sportfahrzeugen hoher Geschwindigkeit
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 108)
E.22 Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 108)
E.23 Möglichkeit, über Funk nautische Informationen auf dem auf dem Zeichen angegebenen Kanal zu erhalten
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 108)

Abschnitt II.Zusatzzeichen
Die Hauptzeichen (Abschnitt I.) können durch folgende Zusatzzeichen ergänzt werden:
1.
Schilder, die die Entfernung bis zu dem Ort angeben, an dem die Bestimmung gilt oder sich die Besonderheit befindet, die durch das Hauptzeichen angegeben ist

  Hinweis:   Die Schilder sind über dem Hauptzeichen angebracht:
  Beispiele:
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 109)  
      Nach 1.000 m anhalten In 1.500 m nicht freifahrende Fähre
2. Zusätzliche Lichtzeichen
  Weiße Leuchtpfeile mit bestimmten Lichtern kombiniert:
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 109)  
  a) mit grünem Licht
    Beispiel:
    Erlaubnis, in das in Pfeilrichtung gelegene Becken einzufahren
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 109)  
  b) mit rotem Licht
    Beispiel:
    Verbot, in das in Pfeilrichtung gelegene Becken einzufahren
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 109)  
3. Dreieckige Tafeln, die angeben, in welcher Richtung und auf welcher Strecke das Hauptzeichen gilt
  Hinweis:   Die dreieckigen Tafeln müssen nicht unbedingt weiß sein und können neben oder unter dem Hauptzeichen angebracht sein.
  Beispiele:
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 110)  
  Stilliegen erlaubt  
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 110)  
  Stilliegen verboten  
  (auf 1.000 m)  
4. Tafeln, die Erklärungen oder Hinweise geben
  Hinweis:   Die Tafeln sind unter dem Hauptzeichen angebracht
  Beispiele:
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 110)  
      Anhalten zur Zollabfertigung Einen langen Ton geben