(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


Anlage 6 DonauSchPVAnl 1993 Schallzeichen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, Anlageband S. 89 - 91

I. Tonumfang der Schallzeichen
Die mechanisch betriebenen Schallgeräte, die auf Fahrzeugen in der Binnenschiffahrt verwendet werden, müssen in der Lage sein, Schallzeichen mit den folgenden Merkmalen zu erzeugen:
1.
Frequenz:
a)
Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Buchstabe b, beträgt die Grundfrequenz 200 Hz mit einer Toleranz von +/- 20 vom Hundert;
b)
für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge, die nicht dazu eingerichtet sind oder verwendet werden, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, muß die Grundfrequenz mehr als 350 Hz betragen;
c)
für die Dreitonzeichen, die von Radarfahrern verwendet werden, liegen die Grundfrequenzen der Töne zwischen 165 und 297 Hz mit einem Intervall von mindestens zwei ganzen Tönen zwischen dem höchsten und dem tiefsten Ton.
2.
Schalldruckpegel:Die nachstehend angegebenen Schalldruckpegel werden 1 m vor der Mitte der Trichteröffnung gemessen oder auf diesen Abstand zurückgerechnet; die Messung hat soweit wie möglich entfernt von schallreflektierenden Oberflächen zu erfolgen:
a)
Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Buchstabe b, muß der Schalldruckpegel zwischen 120 und 140 dB (A) betragen;
b)
für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge, die nicht dazu eingerichtet sind oder verwendet werden, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, muß der Schalldruckpegel zwischen 100 und 125 dB (A) betragen;
c)
für die Dreitonzeichen, die von Radarfahrern verwendet werden, muß der Schalldruckpegel jedes Tons zwischen 120 und 140 dB (A) betragen.
II. Kontrolle des Schalldruckpegels
Die Kontrolle des Schalldruckpegels wird von den zuständigen Behörden mit Hilfe des von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission genormten Schallpegelmeßgeräts (I.E.C. 179) oder mit Hilfe des von der I.E.C. genormten normal gebräuchlichen Schallpegelmeßgeräts (I.E.C. 123) vorgenommen.
III. Schallzeichen der Fahrzeuge
Die Schallzeichen, mit Ausnahme der Glockenschläge und des Dreitonzeichens, müssen aus einem Ton oder mehreren Tönen hintereinander bestehen, die folgende Eigenschaften aufweisen:
-
kurzer Ton: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
-
langer Ton: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer.
Die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen muß etwa eine Sekunde betragen, mit Ausnahme bei dem Zeichen "Folge sehr kurzer Töne", das aus mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer bestehen muß, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.
A. Allgemeine Zeichen  
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 89)  
  1 langer Ton "Achtung"  
  1 kurzer Ton "Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord."  
  2 kurze Töne "Ich richte meinen Kurs nach Backbord."  
  3 kurze Töne "Meine Maschine geht rückwärts."  
  4 kurze Töne "Ich bin manövrierunfähig."  
  Folge sehr kurzer Töne "Akute Gefahr eines Zusammenstoßes"  
  Wiederholte lange Töne "Notsignal" § 4.01 Nr. 4
  Gruppen von Glockenschlägen "Notsignal" § 4.01 Nr. 4
B. Begegnungszeichen  
  1. Fall  
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 90)  
  1 kurzer Ton des Bergfahrers "Ich will an Backbord vorbeifahren." § 6.04 Nr. 4
  1 kurzer Ton des Talfahrers "Einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei." § 6.04 Nr. 5
  2 kurze Töne des Talfahrers "Nicht einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei." § 6.05 Nr. 2
  2 kurze Töne des Bergfahrers "Einverstanden, ich werde an Steuerbord vorbeifahren." § 6.05 Nr. 3
  2. Fall  
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 90)  
  2 kurze Töne des Bergfahrers "Ich will an Steuerbord vorbeifahren." § 6.04 Nr. 4
  2 kurze Töne des Talfahrers "Einverstanden, fahren sie an Steuerbord vorbei." § 6.04 Nr. 5
  1 kurzer Ton des Talfahrers "Nicht einverstanden, fahren Sie Backbord vorbei." § 6.05 Nr. 2
  1 kurzer Ton des Bergfahrers "Einverstanden, ich werde an Backbord vorbeifahren." § 6.05 Nr. 3
C. Überholzeichen  
  1. Fall  
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 90)  
  2 lange Töne, 2 kurze Töne des Überholenden "Ich will auf ihrer Backbordseite überholen." § 6.10 Nr. 4
  1 kurzer Ton des Vorausfahrenden "Einverstanden, sie können an meiner Backbordseite überholen." § 6.10 Nr. 5
  2 kurze Töne des Vorausfahrenden "Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Steuerbordseite." § 6.10 Nr. 6
  1 kurzer Ton des Überholenden "Einverstanden, ich werde auf Ihrer Steuerbordseite überholen." § 6.10 Nr. 6
  2. Fall  
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 90)  
  2 lange Töne, 1 kurzer Ton des Überholenden "Ich will auf ihrer Steuerbordseite überholen." § 6.10 Nr. 4
  2 kurze Töne des Vorausfahrenden "Einverstanden, überholen Sie auf meiner Steuerbordseite." § 6.10 Nr. 5
  1 kurzer Ton des Vorausfahrenden "Nicht einverstanden, überholen Sie an meiner Backbordseite." § 6.10 Nr. 6
  2 kurze Töne des Überholenden "Einverstanden, ich werde auf Ihrer Backbordseite überholen." § 6.10 Nr. 6
  Unmöglichkeit des Überholens  
  5 kurze Töne des Vorausfahrenden "Man kann mich nicht überholen." § 6.10 Nr. 7
D. Wendezeichen  
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 90)  
  1 langer Ton, 1 kurzer Ton "Ich wende über Steuerbord." § 6.13 Nr. 2
  1 langer Ton, 2 kurze Töne "Ich wende über Backbord." § 6.13 Nr. 4
E. Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen, Überqueren der Wasserstraßen  
E.1 Zeichen, die bei der Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen abzugeben sind  
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 91)  
  3 lange Töne, 1 kurzer Ton "Ich will nach Steuerbord drehen." § 6.16 Nr. 2
  3 lange Töne, 2 kurze Töne "Ich will nach Backbord drehen." § 6.16 Nr. 2
E.2 Zeichen, die bei Überqueren der Hauptwasserstraße abzugeben sind  
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 91)  
  3 lange Töne "Ich will überqueren." § 6.16 Nr. 2
F. Nebelzeichen    
  a) Radarfahrzeuge    
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 91)  
  1) Talfahrer, ausgenommen Kleinfahrzeuge Dreitonzeichen, so oft wie notwendig wiederholt § 6.32 Nr. 4 Buchstabe a
  2) einzeln fahrende Fahrzeuge 1 langer Ton § 6.32 Nr. 5 Buchstabe a
  3) Bergfahrende Verbände 2 lange Töne § 6.32 Nr. 5 Buchstabe a
  b) Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren  
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 91)  
  1) einzeln fahrende Fahrzeuge 1 langer Ton § 6.33 Nr. 2
      längstens jede Minute wiederholt  
  2) Verbände 2 lange Töne § 6.33 Nr. 2
      längstens jede Minute wiederholt  
  c) Stilliegende Fahrzeuge  
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 91)  
  1 Gruppe von Glockenschlägen, mindestens einmal in der Minute "Ich liege auf der linken Seite des Fahrwassers." § 6.31 Nr. 1 Buchstabe a
  2 Gruppen von Glockenschlägen, mindestens einmal in der Minute wiederholt "Ich liege auf der rechten Seite des Fahrwassers." § 6.31 Nr. 1 Buchstabe a
  3 Gruppen von Glockenschlägen, mindestens einmal in der Minute wiederholt "Meine Lage ist ungewiß." § 6.31 Nr. 1 Buchstabe c
G. Signale bei der Abfahrt vom Liegeplatz  
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 91)  
  1 kurzer Ton "Ich fahre nach Steuerbord." § 6.14
  2 kurze Töne "Ich fahre nach Backbord." § 6.14