Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, Anlageband S. 123
- 1.
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Explosionsgefährliche Güter und Gegenstände,wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 5 kg übersteigt.
- 2.
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Mit explosionsgefährlichen Gütern geladene Gegenstände,wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 15 kg übersteigt; bei Beförderung von Patronenhülsen mit Zündvorrichtung und von Patronen für Handfeuerwaffen jedoch nur, wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 100 kg übersteigt.
- 3.
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Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter mit Ausnahme von Sicherheitszündhölzern,wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 15 kg übersteigt; bei Beförderung von Schwarzpulver-Zündschnüren mit langsamer Verbrennung jedoch nur, wenn ihr Bruttogewicht 100 kg übersteigt.
- 4.
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Bei gemeinsamer Beförderung verschiedener in den Nummern 1 bis 3 genannter Güter,
p(tief)1 p(tief)2 p(tief)n
wenn -------- + -------- + ..... + -------- > 1, wobei
P(tief)1 P(tief)2 P(tief)n
p(tief)1, p(tief)2 ..... p(tief)n das Bruttogewicht der
einzelnen Güter,
P(tief)1, P(tief)2 ..... P(tief)n das in den Nummern 1
bis 3 angegebene Höchstgewicht
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bedeutet.
- 5.
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Ammoniak, verflüssigt oder unter Druck gelöst, wenn es in Tankschiffen befördert wird.