(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 6.30 DonauSchPVAnl 1993 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen

1.
Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen alle Fahrzeuge im Hinblick auf die Sichtverhältnisse mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren. Sie müssen mit einer Sprechfunkanlage für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Schiff-Land ausgerüstet sein, die sich in einwandfreiem Betriebszustand befinden und den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen muß. Es ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei Verbänden jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Er muß sich in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers oder des Führers des Verbandes befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein. Die Fahrzeuge müssen die Schallzeichen nach den §§ 6.32 und 6.33 geben und die vorgeschriebene Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt führen.
2.
Fahrzeuge müssen anhalten, sobald sie mit Rücksicht auf die beschränkten Sichtverhältnisse, den übrigen Verkehr und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können. Schleppverbände müssen an der nächsten geeigneten Stelle anhalten, wenn zwischen den geschleppten Fahrzeugen und dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes eine Verständigung durch Sichtzeichen nicht mehr möglich ist.
3.
Fahrzeuge, die Radar benutzen, dürfen bei der Entscheidung, die Fahrt einzustellen oder fortzusetzen, und bei der Bemessung der Fahrtgeschwindigkeit die Radarortung berücksichtigen. Sie müssen jedoch die verminderte Sicht der anderen Fahrzeuge berücksichtigen.
4.
Beim Anhalten ist das Fahrwasser soweit wie möglich frei zu machen.
5.
Während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen die Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sind, den Kanal 16 (im Bereich der Bundesrepublik Deutschland: Kanal 10) überwachen. Für den Verkehrskreis Schiff-Land ist der Kanal 10 *) zu verwenden. Sie müssen anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit der Schiffahrt erforderlichen Informationen geben.
6.
Fahrzeuge, die die Fahrt fortsetzen, müssen sich beim Begegnen so weit rechts halten, wie es für eine Vorbeifahrt an Backbord erforderlich ist. § 6.04 Nr. 3 bis 5 und § 6.05, ausgenommen Nummer 5, die sich auf eine Folge kurzer Töne bezieht, gelten nicht bei beschränkten Sichtverhältnissen.
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*)
Bundesrepublik Deutschland:Kanäle werden gesondert bekanntgegeben.