Abweichend von § 6.28 Nr. 3 haben Vorrang bei der Schleusung:
- a)
-
Fahrzeuge der zuständigen Behörden der Feuerwehr, der Polizei oder der Zollverwaltung, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;
- b)
-
Fahrzeuge mit Erlaubnis dre zuständigen Behörden und dem roten Wimpel nach § 3.36.
Nähern sich solche Fahrzeuge den Schleusenvorhäfen oder liegen sie darin still, müssen die anderen Fahrzeuge, soweit möglich, ihnen ihre Durchfahrt erleichtern.