(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 6.29 DonauSchPVAnl 1993 Vorrang bei der Schleusung

Abweichend von § 6.28 Nr. 3 haben Vorrang bei der Schleusung:

a)
Fahrzeuge der zuständigen Behörden der Feuerwehr, der Polizei oder der Zollverwaltung, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;
b)
Fahrzeuge mit Erlaubnis dre zuständigen Behörden und dem roten Wimpel nach § 3.36.
Nähern sich solche Fahrzeuge den Schleusenvorhäfen oder liegen sie darin still, müssen die anderen Fahrzeuge, soweit möglich, ihnen ihre Durchfahrt erleichtern.