Fahrzeuge und Schwimmkörper, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe außerhalb der Häfen oder der von den zuständigen Behörden bestimmten Liegestellen stilliegen, müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen, sobald und solange sie eines der nach § 6.32 Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 5 Buchstabe a oder nach § 6.33 Nr. 2 vorgeschriebenen Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeuges vernehmen, folgende Schallzeichen geben:
- a)
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"eine Gruppe von Glockenschlägen", wenn sie auf der linken Seite des Fahrwassers stilliegen;
- b)
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"zwei Gruppen von Glockenschlägen", wenn sie auf der rechten Seite des Fahrwassers stilliegen;
- c)
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"drei Gruppen von Glockenschlägen", wenn ihre Lage unbestimmt ist.